Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Feststellungs­verfahren
Text:
(1) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der Erhebung nach
§ 1 Abs. 2 hinsichtlich jener Gebäude, für die die
Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, mit Bescheid
festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten
ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu
vermuten, wenn auf Grund des Alters des betreffenden Gebäudes
oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, daß
aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und
überdies kein Grund zur Annahme besteht, daß das betreffende
Gebäude entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung
gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende
Bewilligung errichtet worden ist.
(2) Wird ein Gebäude, für das die Baubewilligung nachgewiesen
wird oder das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ohne
Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der
baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck
verwendet, so hat der Bürgermeister dies mit Bescheid
festzustellen.
(3) In den Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kommt den
Grundeigentümern, den Eigentümern der Gebäude und den sonst
hierüber Verfügungsberechtigten Parteistellung zu.

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