Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Meldung und Erhebung von Gebäuden im Freiland
Text:
(1) Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für
die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung
zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen
Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet
werden, sind vom Eigentümer oder sonst hierüber
Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bürgermeister zu melden.
Gleichzeitig mit der Meldung ist um die nachträgliche Erteilung
der Baubewilligung für das Gebäude bzw. für die Änderung des
Verwendungszweckes und allfällige im Zusammenhang damit erfolgte
Baumaßnahmen anzusuchen.
(2) Der Bürgermeister hat alle im Freiland bestehenden Gebäude
mit Aufenthaltsräumen, die ihm nicht nach Abs. 1 gemeldet worden
sind, innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erheben. Im
einzelnen sind zu erheben:
a) die Lage der Gebäude und die Bezeichnung der Grundstücke,
auf denen sie sich befinden;
b) Name, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer, der
Eigentümer der Gebäude und der sonst allenfalls hierüber
Verfügungsberechtigten;
c) der ursprüngliche und der derzeitige Verwendungszweck der
Gebäude, insbesondere die allfällige Verwendung als
Freizeitwohnsitz im Sinne des § 15 Abs. 2 des Tiroler
Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der jeweils
geltenden Fassung;
d) die für die Gebäude bestehenden Baubewilligungen;
e) inwieweit die Gebäude und deren Verwendung durch die
bestehenden Baubewilligungen rechtlich gedeckt sind.
(3) Der Bürgermeister und sonstige von ihm beauftragte Organe
der Gemeinde sind berechtigt, im Zuge der Erhebung nach Abs. 2
die in Betracht kommenden Gebäude in Anwesenheit des jeweiligen
Eigentümers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zum
Zweck der Feststellung ihres Verwendungszweckes im
erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Gebäude
oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das
Betreten der Gebäude zu diesem Zweck zu dulden.

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