Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1996
Abschnitt:
IV. Vorprüfungsverfahren
Inhalt:
Vorprüfungsverfahren
Paragraf:
013
Kurztext:
Vorprüfung
Text:
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) der Flächenwidmungsplan,
b) der Bebauungsplan,
c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf
1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Vorheriger SuchbegriffKärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) der Flächenwidmungsplan,
b) der Bebauungsplan,
c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf
1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Vorheriger SuchbegriffKärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH