Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1996
Abschnitt:
I. Wirkungsbereich
Inhalt:
Wirkungsbereich
Paragraf:
002
Kurztext:
Ausnahmen
Text:
(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
a) des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
b) des Bergwesens,
c) die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
d) die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen;
e) des Forstwesens.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) bauliche Anlagen
1. des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Vorheriger SuchbegriffKärntnerNächster Suchbegriff Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;
2. der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;
3. die einer Bewilligung nach dem Vorheriger SuchbegriffKärntnerNächster Suchbegriff Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
4. die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
5. zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Vorheriger SuchbegriffKärntnerNächster Suchbegriff Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
6. von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;
7. von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;
8. für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;
9. für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;
b) Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
c) Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;
d) Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
e) Ladepunkte für Elektrofahrzeuge;
f) Schneefangzäune und Weidezäune;
g) Telefonzellen;
h) Blitzschutzanlagen;
i) Parabolantennen;
j) vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
k) Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;
l) Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
m) Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
n) Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
o) Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;
p) die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
q) Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
r) Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Vorheriger SuchbegriffKärntnerNächster Suchbegriff Jagdgesetzes 2000 – K-JG;
s) Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Vorheriger SuchbegriffKärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
t) Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;
u) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.

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