Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
III. Förderung
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Zusicherung einer Förderung
Text:
(1) Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um
baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung
einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde begehren.
(2) Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der
die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten
Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen hat. Der
Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein
Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu
gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in
bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene
Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann.
(2)
(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren
entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der
Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und
Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese
Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern. (2)
(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter
Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer
Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe
der Zusicherung zu entsprechen. (2)
baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung
einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde begehren.
(2) Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der
die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten
Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen hat. Der
Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein
Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu
gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in
bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene
Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann.
(2)
(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren
entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der
Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und
Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese
Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern. (2)
(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter
Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer
Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe
der Zusicherung zu entsprechen. (2)
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH