Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
III. Förderung
Inhalt:
Paragraf:
015a
Kurztext:
Förderungsbedingungen
Text:
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist zwischen der Gemeinde
und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle
Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der
Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der
Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu
erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine
Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt,
zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über
Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden
Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer
Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt
des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle
erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.
und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle
Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung
der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der
Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der
Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu
erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine
Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt,
zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über
Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden
Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer
Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt
des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle
erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.
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