Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
III. Förderung
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Verfahren
Text:
(1) Eine Förderung darf nur auf Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewährt werden.
(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baurechtliche Genehmigung, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Vor Gewährung einer Förderung hat die Gemeinde über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013
(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baurechtliche Genehmigung, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Vor Gewährung einer Förderung hat die Gemeinde über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013
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