Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
III. Förderung
Inhalt:
Paragraf:
013
Kurztext:
Aufbringung der Mittel
Text:
(1) Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (§ 3)
oder Maßnahmen. die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen.
können gemäß den §§ 14 bis 16 gefördert werden.
(2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen
Mittel an die Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag
zu den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln zu leisten
(Landesbeitrag).
(3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt das
Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne
Bedarfszuweisungsanteil ans dem Vorjahr.
(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von
den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15, 15a und 16 vor
Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der
Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht. (2)
oder Maßnahmen. die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen.
können gemäß den §§ 14 bis 16 gefördert werden.
(2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen
Mittel an die Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag
zu den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln zu leisten
(Landesbeitrag).
(3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt das
Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne
Bedarfszuweisungsanteil ans dem Vorjahr.
(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von
den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15, 15a und 16 vor
Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der
Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht. (2)
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