Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Verfahrensbestimmungen
Text:
(1) Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3. 6 und 7 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens des Ortsbildsachverständigen (§ 11) erlassen werden.


(la)
Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten eines Ortsbildsachverständigen einzuholen.


(2) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 6, 7, 15 und 16 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) bedroht.

(3) Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Unabhängig von den nach Abs. 1 erforderlichen Gutachten kann von der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013

Baumarkt und Gartencenter



Hauptstraße 8
8582 Rosental an der Kainach
+43 314221 333
office@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 – 18.00 Uhr
Samstag 08.00 – 17.00 Uhr

Baustoffzentrum



Hauptstraße 109
8582 Rosental an der Kainach
+43 3144 2000
baustoff@baumarkt-vogl.at

Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 07.00 – 18.00 Uhr
Samstag 07.00 – 12.30 Uhr


© 2024 Vogl Baumarkt GmbH