Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Kennzeichnung der Schutzgebiete
Text:
(1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1
hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung
bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu
kennzeichnen.
(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder
beschädigt noch entfernt werden.
hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung
bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu
kennzeichnen.
(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder
beschädigt noch entfernt werden.
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