Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalgesetz 1988
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
§ 3
Text:
(1) Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb
der Kanal oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung
dieser Anlage befaßten Personen gefährden können, wie feuer und
zündschlaggefährliche, heiße, säure , fett oder ölhaltige, schädliche oder
widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der
Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare
Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl , Klärbecken,
Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.) entsprechend vorzureinigen.
(2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer anfallen, haben vor
dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre Abwässer weder den Bestand noch den
Betrieb der Kanal oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit
der Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.
der Kanal oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung
dieser Anlage befaßten Personen gefährden können, wie feuer und
zündschlaggefährliche, heiße, säure , fett oder ölhaltige, schädliche oder
widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der
Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare
Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl , Klärbecken,
Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.) entsprechend vorzureinigen.
(2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer anfallen, haben vor
dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre Abwässer weder den Bestand noch den
Betrieb der Kanal oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit
der Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.
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