Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 1973
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Behördliche Befugnisse
Text:
(1) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und
Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die
Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen
beaufsichtigen.
(2) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage
der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu
beheben, keine Folge geleistet (§ 4 Abs. 2), so hat die Behörde dem
Besitzer der Anlage die Behebung der Gebrechen mit Bescheid
aufzutragen.

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