Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz 1973
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer
Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem
gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch
Energiezufuhr entzündet werden können.
(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum
Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl , Beleuchtungs oder
Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und
gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als
105 Grad Celsius betrieben werden. Gasgebläsebrenner und zugehörige
Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.

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