Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
§ 5
Text:
Behörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der
Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den
Gemeinderat eingebracht werden.
Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den
Gemeinderat eingebracht werden.
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