Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003b
Kurztext:
Zwangs und einstweilige Sicherungsmaßnahmen
Text:
(1) In jenen Fällen, in denen der heimischen Artenvielfalt, dem örtlichen
Kleinklima, der gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung oder dem typischen Orts
oder Landschaftsbild der Gemeinde ein nicht wiedergutzumachender Schaden
unmittelbar droht, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer (den
Grundeigentümern), dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder
einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlaßt, ohne
vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen
treffen, die zur Schadensvermeidung unerläßlich sind.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände,
mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird,
vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr
droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung
auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei
Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu
bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen.
(3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls
unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
Kleinklima, der gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung oder dem typischen Orts
oder Landschaftsbild der Gemeinde ein nicht wiedergutzumachender Schaden
unmittelbar droht, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer (den
Grundeigentümern), dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder
einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlaßt, ohne
vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen
treffen, die zur Schadensvermeidung unerläßlich sind.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände,
mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird,
vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr
droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung
auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei
Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu
bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen.
(3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls
unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
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