Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien
Abschnitt:
02B. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Umlegunge
Inhalt:
2. Teil- Änderung von Liegenschaftsgrenzen
B. Umlegungen
Paragraf:
034
Kurztext:
Kosten des Umlegungsverfahrens
Text:
(1) Folgende Kosten sind auf die Parteien nach den Eigentumsanteilen an den von ihnen eingebrachten Grundflächen, mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes, aufzuteilen:


1.
die aus der Masse zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch die an die Masse zu leistenden Entschädigungen ungedeckt bleiben,

2.
Barauslagen (§ 76 AVG), insbesondere auch die Kosten für die Erstellung des Umlegungsplanes und für die Vornahme der im Umlegungsverfahren durchzuführenden Eintragungen im Grundbuch,

3.
Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) und Verwaltungsabgaben (§ 78 AVG).


(2) Der Magistrat kann den Zahlungsverpflichteten mit Bescheid Vorschusszahlungen auftragen; gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Vorschreibung der Kosten gemäß Abs. 1 erfolgt durch Bescheid des Magistrats, gegen den die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Sinne des § 31 Abs. 3 zulässig ist.

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