Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien
Abschnitt:
02A. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Abteilu..
Inhalt:
2. Teil - Änderung von Liegenschaftsgrenzen
A. Abteilungen
Paragraf:
020
Kurztext:
Erlöschen der Wirksamkeit der Abteilungsbewill...
Text:
(org. Titel: Erlöschen der Wirksamkeit der Abteilungsbewilligung und der
Kenntnisnahme)

Die Bewilligung und die Kenntnisnahme einer Abteilung werden unwirksam, wenn die Abteilung binnen zwei Jahren, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, nicht grundbücherlich durchgeführt worden ist. Ist auf Grund einer gültigen Abteilungsbewilligung eine Baubewilligung erwirkt worden, erlischt die Abteilungsbewilligung erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Kann eine Abteilungsbewilligung nicht mehr unwirksam werden, ist sie umgehend grundbücherlich durchzuführen.

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