Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
III. Altstadt Sachverständigen­kommission (ASVK) un
Inhalt:
Orig. Titel: Altstadt Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft
Paragraf:
013
Kurztext:
Bestellung und Zusammensetzung der ASVK
Text:
(1) Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus



1.

je zwei von der Landesregierung und der Stadt Graz nominierten Mitgliedern;


2.

je einem von der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz und einem von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz nominierten Mitglied;


3.

je einem von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten und von der Wirtschaftskammer Steiermark nominierten Mitglied;


4.

einem weiteren von der Landesregierung nominierten Mitglied mit nur beratender Stimme, das über Fachwissen im Bereich der Rechtswissenschaften mit einem Schwerpunkt für Baurechtsfragen verfügt.


(2) Die ASVK-Mitglieder und Ersatzmitglieder, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z. 4, sollen Personen sein, die auf Grund eines besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage sind (Fachleute), das sind insbesondere Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen Architektur, Städtebau, Geschichte und Kunstgeschichte. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von historischen und gestaltenden Fachrichtungen in der ASVK ist bei der Bestellung Bedacht zu nehmen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der jeweiligen Stelle zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten.

(4) Zur Nominierung sind die im Abs. 1 genannten Stellen berechtigt, nicht verpflichtet. Übt eine nominierungsberechtigte Stelle dieses Recht auch bei der zweiten Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht aus, so erlischt das Nominierungsrecht für die Dauer dieser Funktionsperiode, und die Landesregierung hat dieses Mitglied ohne Vorschlag zu bestellen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mehr als der Hälfte der jährlichen Sitzungen unentschuldigt fernbleibt. Die jeweilige Stelle kann innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft ein neues Mitglied nominieren.

(6) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK hat unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung aus wichtigen Gründen und nach Anhörung der nominierungsberechtigten Stelle auf die Dauer der Legislaturperiode des Landtags zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden bei den stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben vor Übernahme ihrer Funktion dem Landeshauptmann zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.

(10) Die/der Vorsitzende wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt, ihre/seine Vertretung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder. Die Wahl erfolgt in der konstituierenden Sitzung zu Beginn jeder Funktionsperiode mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (Abs. 1 Z. 1 bis 3).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

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