Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Inhalt:
V. Abschnitt
Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Paragraf:
021
Kurztext:
Verfahrensbestimmungen
Text:
(1) Für das behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Gegen die Bescheide, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes -
mit Ausnahme nach § 22 - erlassen werden, ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Gegen die Bescheide, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes -
mit Ausnahme nach § 22 - erlassen werden, ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
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