Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt:
IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf:
020
Kurztext:
Ende der Akkreditierung
Text:
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet
1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
2. mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der
Eigenberechtigung,
3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder
5. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch,
soweit dies notwendig ist.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum
von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden,
wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung
1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen
Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die
Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden
dadurch nicht berührt.
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet
1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
2. mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der
Eigenberechtigung,
3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder
5. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch,
soweit dies notwendig ist.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum
von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden,
wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung
1994, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden Fassung, entspricht. Hiebei sind die einschlägigen
Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die
Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 werden
dadurch nicht berührt.
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