Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt:
IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf:
018
Kurztext:
Pflichten von Überwachungsstellen
Text:
(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch
als Prüfstelle akkreditiert sein.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf
Überwachungsstellen anzuwenden.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der
Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen
gemäß § 10 Abs. 3 Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf
Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den
Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z. 1 zu ermöglichen sowie
alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu
gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
als Prüfstelle akkreditiert sein.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf
Überwachungsstellen anzuwenden.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der
Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen
gemäß § 10 Abs. 3 Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf
Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den
Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs.3 Z. 1 zu ermöglichen sowie
alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu
gestatten. § 17 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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