Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt:
IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf:
017
Kurztext:
Pflichten von Prüfstellen
Text:
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst
durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit
einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf
dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen,
die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung
einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes
erfüllen muß, entspricht.
(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte
Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wurde. Die
weitervergebende Prüfstelle hat gegenüber der Akkreditierungsbehörde
die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im
Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z. 1 zu tragen.
(3) Die Prüfstelle hat die Prüfberichte und diejenigen Aufzeichnungen,
die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der Prüfberichte dienen, wie
insbesondere die Prüfprotokolle, zehn Jahre aufzubewahren. Bei
Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die
aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsbehörde oder einer von
ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
(4) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der
Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen
gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne
Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen
nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 zu
ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und
Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder
sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten
Stelle zu verständigen.

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