Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt:
IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf:
016
Kurztext:
Gemeinsame Pflichten
Text:
(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede
Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung
betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des
gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten
sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung
ist, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses
Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der
Akkreditierungsbehörde, mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 6 und 8 Abs.
3 und 4, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
Fassung, befreit.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet,
in einer Art und einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr
üblich ist, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu
treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen zukommenden
Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind von der Landesregierung
durch Verordnung festzulegen.
Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung
betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des
gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten
sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung
ist, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses
Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der
Akkreditierungsbehörde, mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 6 und 8 Abs.
3 und 4, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
Fassung, befreit.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet,
in einer Art und einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr
üblich ist, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu
treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen zukommenden
Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind von der Landesregierung
durch Verordnung festzulegen.
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