Baurechtsdatenbank
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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
Inhalt:
III. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
Paragraf:
015
Kurztext:
Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsst.
Text:
Orig. Titel: Zusätzliche Voraussetzungen für Zertifizierungsstellen
(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine
Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate
international anerkannt werden;
2. sie muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße
Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
3. sie muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein
Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der
Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die
Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der
Zertifizierungsstelle übertragen sein muß;
4. sie muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die
Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen
(Abs. 2) zu dokumentieren.
(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine
Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate
international anerkannt werden;
2. sie muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße
Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
3. sie muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein
Lenkungsgremium vorgesehen ist, dem die Festlegung der
Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die
Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der
Zertifizierungsstelle übertragen sein muß;
4. sie muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die
Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
(3) Die Akkreditierungsbehörde hat die Erfüllung der Voraussetzungen
(Abs. 2) zu dokumentieren.
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