Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
Inhalt:
III. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
Paragraf:
014
Kurztext:
Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungsstellen
Text:
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die
Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als
gewährleistet, wenn eine Person
1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von
Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder
Produktionsmethoden vorweisen kann oder
3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie
Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als
gewährleistet, wenn eine Person
1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von
Qualitätssicherungsverfahren und Überwachungstechniken oder
Produktionsmethoden vorweisen kann oder
3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie
Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
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