Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Akkreditierungsverfahren
Paragraf:
010
Kurztext:
Überprüfungen
Text:
(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde
mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer
Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie
geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im
Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der
Akkreditierungsbehörde auch in kürzeren Intervallen vorgenommen
werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder
Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe
(wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter
Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte
Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die
Akkreditierungsbehörde oder ein von ihr bestellter Sachverständiger
insbesondere auch
1. Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen
ihrer Akkreditierung tätig ist,
2. Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle
selbst durchführen oder verlangen,
3. die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen,
Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigte Sachen,
insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen,
verlangen,
4. die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
5. die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 13 Abs. 6)
überprüfen und
6. Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten
Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern.
(4) Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs.3 Z.
1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen
Aufwandes zu achten.
mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer
Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie
geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im
Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der
Akkreditierungsbehörde auch in kürzeren Intervallen vorgenommen
werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder
Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe
(wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter
Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte
Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die
Akkreditierungsbehörde oder ein von ihr bestellter Sachverständiger
insbesondere auch
1. Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen
ihrer Akkreditierung tätig ist,
2. Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle
selbst durchführen oder verlangen,
3. die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen,
Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigte Sachen,
insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen,
verlangen,
4. die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
5. die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 13 Abs. 6)
überprüfen und
6. Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten
Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern.
(4) Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs.3 Z.
1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen
Aufwandes zu achten.
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