Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Akkreditierungsverfahren
Paragraf:
009
Kurztext:
Verzeichnis
Text:
(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten
Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu
führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat
bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch
zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am
Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen
Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.
Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu
führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat
bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch
zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am
Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen
Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.
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