Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung für Wien
Abschnitt:
1. Stadtplanung
Inhalt:
1. Teil - Stadtplanung
Paragraf:
009
Kurztext:
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
Text:
(1) Bei der Behörde kann für eine bestimmte Liegenschaft
vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) oder von Personen, denen
ein Baurecht zusteht, eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmun-
gen beantragt werden.
(2) Die Bekanntgabe hat zu umfassen:
a) die Beschlussdaten des für die Liegenschaft im Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes;
b) die Angabe, ob für die Liegenschaft eine Abteilungsbewilli-
gung erforderlich ist und ob Grundflächen ins öffentliche Gut
abzutreten oder zu einem Bauplatz, Baulos oder Kleingarten ein-
zubeziehen sind;
c) eine planliche Darstellung sämtlicher die Grundstücke und
deren unmittelbare Umgebung berührender Angaben des Flächenwid-
mungs- und Bebauungsplanes.
(3) Die Bekanntgabe gilt für die Dauer von 18 Monaten ab Aus-
stellungsdatum. Wird innerhalb dieses Zeitraumes vom selben Ei-
gentümer (Miteigentümer) oder der selben Person, der ein
Baurecht zusteht, für dieselbe Liegenschaft erneut eine Be-
kanntgabe der Bebauungsbestimmungen beantragt und hat sich der
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht geändert, ist ein Dup-
likat auszustellen.
(4) Gegen den Bescheid über einen Antrag auf Bekanntgabe der
Bebauungsbestimmungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zu-
lässig. Eine Berufung kann nur mit der Berufung gegen einen Be-
scheid verbunden werden, der sich auf die Bekanntgabe oder Ver-
weigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.

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