Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Verschwiegenheitspflicht
Text:
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei
diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind
verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie
dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
nicht verwerten.
(2) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen
im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere
akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung
der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische
oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig
ist.
(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische
Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus
den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind
verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie
dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
nicht verwerten.
(2) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen
im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, an andere
akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung
der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleichbare inländische
oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig
ist.
(3) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische
Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus
den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
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