Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
002
Kurztext:
Befugnis
Text:
(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind
berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu
führen.
(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und
Überwachungsberichte sind öffentliche Urkunden.
berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu
führen.
(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und
Überwachungsberichte sind öffentliche Urkunden.
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