Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde mit Bescheid den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(2) Auf bestehende Gasanlagen ist der § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass spätestens innert einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Prüfungsbefund ausgestellt sein muss, und dass der erstmaligen sowie den folgenden Überprüfungen die bei der Errichtung der Anlage geltenden Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen sind.
(3) Gaslieferungsunternehmen, die nach § 4 Abs. 4 lit. d und Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 6/2009 zugelassen wurden, sind im Rahmen ihrer Zulassung mit dem bisher verwendeten Fachpersonal weiterhin zur Ausstellung des Prüfungsbefundes nach § 4 Abs. 4 befugt.
(2) Auf bestehende Gasanlagen ist der § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass spätestens innert einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Prüfungsbefund ausgestellt sein muss, und dass der erstmaligen sowie den folgenden Überprüfungen die bei der Errichtung der Anlage geltenden Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen sind.
(3) Gaslieferungsunternehmen, die nach § 4 Abs. 4 lit. d und Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 6/2009 zugelassen wurden, sind im Rahmen ihrer Zulassung mit dem bisher verwendeten Fachpersonal weiterhin zur Ausstellung des Prüfungsbefundes nach § 4 Abs. 4 befugt.
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