Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen und Gasunfällen
Text:
(1) Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, gefährdete Personen zu warnen und ein Organ der öffentlichen Aufsicht oder das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen zu verständigen. Wer solche Gasausströmungen wahrnimmt, hat ferner den Gebrauch offenen Feuers oder Lichtes zu unterlassen und nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken.
(2) Im Falle von Gasunfällen, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, hat der Besitzer der Gasanlage unverzüglich Anzeige an die Behörde oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Vor dem Eintreffen von Organen der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle darf an dem Zustand und der Lage der Gasanlage und allenfalls durch das Ereignis betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, dass dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle oder Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Behörde oder die Sicherheitsdienststelle hat, wenn sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichts zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.
(3) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften des Abs. 2 nicht berührt.
*) Fassung LGBl. Nr. 6/2009
(2) Im Falle von Gasunfällen, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, hat der Besitzer der Gasanlage unverzüglich Anzeige an die Behörde oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Vor dem Eintreffen von Organen der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle darf an dem Zustand und der Lage der Gasanlage und allenfalls durch das Ereignis betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, dass dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle oder Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Behörde oder die Sicherheitsdienststelle hat, wenn sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichts zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.
(3) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften des Abs. 2 nicht berührt.
*) Fassung LGBl. Nr. 6/2009
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