Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Rechte und Pflichten
Text:
Orig. Titel: Rechte und Pflichten der Gaslieferungsunternehmen
1) Die Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4 verpflichtet, die von ihnen mit Gas versorgten Gasanlagen bei Verdacht von Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel bekannt zu geben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Der § 4 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das Gaslieferungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht durch die Behörde getroffen werden (§ 5 Abs. 2), als Organ der Behörde verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Versorgung mit Gas einzustellen.
(4) Das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen hat die Versorgung mit Gas auch einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs. 1 verweigert wird.
*) Fassung LGBl. Nr. 6/2009
1) Die Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4 verpflichtet, die von ihnen mit Gas versorgten Gasanlagen bei Verdacht von Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel bekannt zu geben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Der § 4 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das Gaslieferungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht durch die Behörde getroffen werden (§ 5 Abs. 2), als Organ der Behörde verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Versorgung mit Gas einzustellen.
(4) Das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen hat die Versorgung mit Gas auch einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs. 1 verweigert wird.
*) Fassung LGBl. Nr. 6/2009
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