Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Überprüfung
Text:
1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend während des Betriebes darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht. Für die wiederkehrende Überprüfung gilt ein Zeitabstand von höchstens sechs Jahren, sofern nicht durch Verordnung (Abs. 7) oder Bewilligungsbescheid (§ 3 Abs. 4) aus Gründen der Sicherheit ein kürzerer Zeitabstand festgelegt ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist jeweils ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Prüfungsbefund festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; für Mängel, die die Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann im Prüfungsbefund eine längere Frist zur Mängelbehebung, längstens jedoch bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1, bestimmt werden. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der § 5 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Gasanlagen, die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, besteht die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nicht.
(4) Zur Ausstellung des Prüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a)
Ziviltechniker sowie akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
b)
Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen dazu berechtigt sind;
c)
Personen, die zur Durchführung von Prüfungen nach dem Kesselgesetz berechtigt sind;
d)
Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen hinsichtlich der von ihnen versorgten Gasanlagen, wenn ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen
dazu befähigt sind.
(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf vorläufig dann in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Gasanlage zwar noch nicht allen Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht, die Sicherheit der Anlage jedoch gewährleistet ist. In einem derartigen Prüfungsbefund sind die Mängel genau zu bezeichnen und ist eine Frist für ihre Behebung anzuführen. Der Besitzer der Gasanlage sowie der Aussteller (Abs. 4) eines solchen Prüfungsbefundes sind dafür verantwortlich, dass die Mängel behoben werden. Nach Ablauf der im Prüfungsbefund angegebenen Frist für die Behebung der Mängel darf die Anlage nur dann weiter betrieben und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund im Sinne des Abs. 6 vorliegt.
(6) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, erst in Betrieb genommen und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht.
(7) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
(2) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Prüfungsbefund festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; für Mängel, die die Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann im Prüfungsbefund eine längere Frist zur Mängelbehebung, längstens jedoch bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1, bestimmt werden. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der § 5 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Gasanlagen, die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, besteht die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nicht.
(4) Zur Ausstellung des Prüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a)
Ziviltechniker sowie akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
b)
Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen dazu berechtigt sind;
c)
Personen, die zur Durchführung von Prüfungen nach dem Kesselgesetz berechtigt sind;
d)
Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen hinsichtlich der von ihnen versorgten Gasanlagen, wenn ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen
dazu befähigt sind.
(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf vorläufig dann in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Gasanlage zwar noch nicht allen Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht, die Sicherheit der Anlage jedoch gewährleistet ist. In einem derartigen Prüfungsbefund sind die Mängel genau zu bezeichnen und ist eine Frist für ihre Behebung anzuführen. Der Besitzer der Gasanlage sowie der Aussteller (Abs. 4) eines solchen Prüfungsbefundes sind dafür verantwortlich, dass die Mängel behoben werden. Nach Ablauf der im Prüfungsbefund angegebenen Frist für die Behebung der Mängel darf die Anlage nur dann weiter betrieben und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund im Sinne des Abs. 6 vorliegt.
(6) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, erst in Betrieb genommen und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht.
(7) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
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