Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gasgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Bewilligungspflicht
Text:
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die zur
Erzeugung von mehr als 2 m3 brennbarer Gase im Normzustand in der
Stunde dienen, bedarf der Bewilligung der Behörde. Unter Normzustand
ist der Zustand des Gases bei 0* C unter dem Druck von 1013,25 mbar,
trocken, zu verstehen.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur
Lagerung brennbarer Gase bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn
mehr als 70 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum
zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas
ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den
Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 entspricht. Zur Gewährleistung der
Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen oder
Auflagen gebunden werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994
Erzeugung von mehr als 2 m3 brennbarer Gase im Normzustand in der
Stunde dienen, bedarf der Bewilligung der Behörde. Unter Normzustand
ist der Zustand des Gases bei 0* C unter dem Druck von 1013,25 mbar,
trocken, zu verstehen.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur
Lagerung brennbarer Gase bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn
mehr als 70 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum
zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas
ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den
Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 entspricht. Zur Gewährleistung der
Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen oder
Auflagen gebunden werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994
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