Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Mitwirkung des Bezirksvorsteher
Text:
Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß §
4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer
Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer
Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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