Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Zutritts- und Auskunftsrecht
Text:
1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben
Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu
verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren
Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu
gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben
Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu
verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren
Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu
gestatten und Auskünfte zu erteilen.
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