Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
012
Kurztext:
Zutritts- und Auskunftsrecht
Text:
1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben
Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu
verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren
Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu
gestatten und Auskünfte zu erteilen.

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