Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Einstellung von Arbeiten
Text:
Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, daß ohne vorherige
Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so
ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid
(§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die
Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten
Arbeiten zu verfügen.
Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so
ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid
(§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die
Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten
Arbeiten zu verfügen.
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