Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Umpflanzung
Text:
(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die
Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne
nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer
des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.
Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne
nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer
des Baumes möglich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.
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