Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Verbotene Eingriffe
Text:
(1) Es ist verboten,
1. den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum
Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
2. Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder
sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer
Bewilligung nach § 4;
3. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen
zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu
bringen.
(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen,
welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich
Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus
zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso
bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines bür-
gerliches Gesetzbuch unberührt.
1. den in § 1 Abs. 1 bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum
Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
2. Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder
sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer
Bewilligung nach § 4;
3. Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen
zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu
bringen.
(2) Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen,
welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich
Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus
zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso
bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines bür-
gerliches Gesetzbuch unberührt.
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