Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Baumschutzgesetzes
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Erhaltungspflicht
Text:
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist
verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand
zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur
Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten.
verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand
zu erhalten.
(2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur
Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten.
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