Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Partei
Text:
Partei im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für die
Bauführung verantwortlich ist (§ 2).
Bauführung verantwortlich ist (§ 2).
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