Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche
Text:
(1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffent- liche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkei- ten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewe- gungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.
(2) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Bagger- geräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erd- bewegungsmaschinen sowie Muldenkipper.
(2) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Bagger- geräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erd- bewegungsmaschinen sowie Muldenkipper.
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