Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsvorschriften
Paragraf:
014
Kurztext:
Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
Text:
(1) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften des Aufzuges sowie mit der Notbefreiung von Personen vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er oder sie die Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen und im Falle der Beauftragung mit der Notbefreiung diese verantwortlich übernommen hat. Die Erklärung und das Zeugnis sind dem Aufzugsbuch anzuschließen. Das Zeugnis gilt nur für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat.
(2) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen vom Lastträger aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt werden.
(2) Der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss, falls er oder sie mit der Notbefreiung beauftragt ist, solange der Aufzug zur Benützung bereitsteht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen vom Lastträger aus jederzeit leicht erreichbar sein. Sind mehrere Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen mit der Notbefreiung beauftragt, muss zumindest ein Aufzugswärter oder eine Aufzugswärterin jederzeit leicht erreichbar sein. Für Aufzüge, die täglich 24 Stunden in Betrieb stehen, darf nicht nur ein einziger Aufzugswärter oder eine einzige Aufzugswärterin mit der Notbefreiung beauftragt werden.
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