Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren
Text:
(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 lit. b bis f
ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von
Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8
Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne
vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.
ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von
Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8
Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne
vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.
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