Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Überwach­ungsorgane
Text:
(1) Die Behörde hat, sofern sie nicht eigene Bedienstete bestellt, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu bestellen:


a)
nach bundesrechtlichen Vorschriften für die Prüfung und Überwachung von Heizungsanlagen Befugte,

b)
die bei Befugten nach lit. a beschäftigten Arbeitnehmer, die über eine Abschlussprüfung nach den für diese Tätigkeit einschlägigen Berufsausbildungsvorschriften verfügen, oder

c)
Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften die Feuerbeschau durchführen oder als Sachverständige dazu beigezogen werden.


(2) Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 umfasst


a)
die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

b)
die Pflicht, Übertretungen der in lit. a genannten Vorschriften der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen,

c)
die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren nach Maßgabe des § 9.


(3) Der Dienstbereich der gemäß Abs. 1 bestellten Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.

(4) Die Bestellung gemäß Abs. 1 kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.

(5) Den gemäß Abs. 1 bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Abs. 1, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.

(6) Überwachungsorganen gebührt, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, für ihre Überwachungstätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation, der erforderlichen technischen Ausstattung sowie des durchschnittlichen Zeit- und Materialaufwandes festzusetzen ist.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung von Überwachungsorganen und ihre Tätigkeit erlassen.

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