Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinderspielplatzverordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Ausmaß
Text:
1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:
a)
bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und
b)
bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
a)
bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und
b)
bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.
(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
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