Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baueingabeverordnung
Abschnitt:
II. Bauanzeigeverfahren
Inhalt:
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren
Bauanzeigeverfahren
Paragraf:
010
Kurztext:
*) Bauanzeige
Text:
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
a) die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter ist,
b) Pläne und eine Baubeschreibung nach § 11 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG.
(4) Der § 1 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
a) die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter ist,
b) Pläne und eine Baubeschreibung nach § 11 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 BauG.
(4) Der § 1 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
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