Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baueingabeverordnung
Abschnitt:
II. Bauanzeigeverfahren
Inhalt:
2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren
Bauanzeigeverfahren
Paragraf:
008
Kurztext:
Maßstab und Form elektronischer Pläne
Text:
(1) Die Pläne sind in den Maßstäben nach den §§ 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 oder in größeren Maßstäben auszuführen. Der Maßstab ist auf jedem Planblatt anzugeben.
(2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen.
(3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.
(2) Auf dem Plan sind der Name des Antragstellers und des Planverfassers, die Bezeichnung des Bauvorhabens, der Inhalt des Planes, der Maßstab und ähnliche Angaben zusammenzufassen.
(3) § 7 Abs. 5 und 6 gelten auch für elektronische Pläne.
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