Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baueingabeverordnung
Abschnitt:
I. Baubewilligungsverfahren
Inhalt:
1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren
Baubewilligungsverfahren
Paragraf:
002
Kurztext:
*) Art der Pläne
Text:
(1) Dem Bauantrag sind folgende Pläne anzuschließen:
a) Übersichtsplan (Abs. 2) im Maßstab der Katastermappe,
b) Lageplan (Abs. 3) im Maßstab 1:500,
c) Grundrisse (Abs. 4) im Maßstab 1:100,
d) zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderliche Schnitte (Abs. 5) im Maßstab 1:100,
e) Ansichten (Abs. 6) im Maßstab 1:100.
(2) Der Übersichtsplan muss auf einer Kopie der Katastermappe dargestellt werden; er hat zu enthalten:
a) das Baugrundstück, das Bauvorhaben und den Baubestand im Umkreis von wenigstens 50 m um das Bauvorhaben mit den Grundstücksnummern,
b) die Nordrichtung und den Maßstab.
(3) Der Lageplan hat zu enthalten:
a) das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke mit den Grundstücksnummern,
b) allfällige Grenzen zwischen verschiedenen Widmungen des Flächenwidmungsplanes und, soweit solche festgelegt sind, die Baugrenzen oder Baulinien (§ 2 Abs. 1 lit. b und d BauG),
c) die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken bestehenden Gebäude,
d) die bestehenden und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen mit ihrer Breite und Bezeichnung,
e) die Verbindung des Baugrundstückes zu öffentlichen Verkehrsflächen,
f) die Draufsicht auf das Bauvorhaben mit den Dachvorsprüngen und allen ober- und unterirdischen Außenwänden, deren Hauptmaße sowie deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen,
g) die Anordnung und die Abmessungen der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sowie die Anordnung und das Flächenausmaß der Kinderspielplätze,
h) die Anordnung der Grünflächen einschließlich der Bepflanzung,
i) die Nordrichtung und den Maßstab,
j) einen Höhenfixpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist.
(4) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) die Darstellung und die Maße der Wände und der Tragkonstruktionen, der Tür- und Fensteröffnungen, der Stiegen und Rampen, der Abgasanlagen sowie sonstiger Schächte, der Feuerstätten und der ortsfesten Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, der ortsfesten Maschinen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen sowie der Anlagen für die Abwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung,
b) die Anzahl, Höhe und Breite der Stufen von Stiegen sowie die Gehlinie,
c) die Zweckwidmung der Räume sowie deren Nutzflächen,
d) die Anordnung der Einstellplätze und deren Abmessungen,
e) den Umriss der nach den §§ 5 und 6 BauG erforderlichen Abstandsflächen und Mindestabstände mit den Grundstücksgrenzen; der Umriss kann auch in einem eigenen Plan im Maßstab von mindestens 1:200 dargestellt werden,
f) die Nordrichtung und den Maßstab.
(5) In den Schnitten sind alle wesentlichen konstruktiven Teile darzustellen. Die Schnitte haben insbesondere zu enthalten:
a) die Höhenlage, bezogen auf die absolute Höhe über dem Meeresspiegel oder auf einen unveränderlichen Fixpunkt,
b) den Verlauf des Geländes in der Schnittebene vor und nach der Bauführung; wenn die Geländeoberfläche nach dem 31. Dezember 2001 durch eine Bauführung, die nicht nach dem Baugesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 52/ 2001 bewilligt wurde, oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, ist auch der Verlauf des Geländes vor dieser Veränderung anzugeben; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen; im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 BauG ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen,
c) die Wände, Decken und sonstigen Tragkonstruktionen sowie die Stiegen, Rampen, Abgasanlagen sowie Dachaufbauten,
d) die Höhenmaße aller nach lit. c erforderlichen Darstellungen einschließlich der Deckenstärken, der lichten Geschoßhöhen, der Dachneigungen, der Stufenverhältnisse bei Stiegen und des Gefälles bei Rampen,
e) die Feuerstätten und ortsfesten Behälter für flüssige Brennstoffe,
f) den Maßstab.
(6) Die Ansichten haben zu enthalten:
a) die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Zubauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes; runde und sonstige nicht rechtwinklige Fassadenteile sind auch in ihrer Abwicklung darzustellen,
b) den Verlauf des anstoßenden Geländes vor und nach der Bauführung; wenn die Geländeoberfläche nach dem 31. Dezember 2001 durch eine Bauführung, die nicht nach dem Baugesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 52/2001 bewilligt wurde, oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, ist auch der Verlauf des Geländes vor dieser Veränderung anzugeben; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen; im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 BauG ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen,
c) den Maßstab.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
a) Übersichtsplan (Abs. 2) im Maßstab der Katastermappe,
b) Lageplan (Abs. 3) im Maßstab 1:500,
c) Grundrisse (Abs. 4) im Maßstab 1:100,
d) zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderliche Schnitte (Abs. 5) im Maßstab 1:100,
e) Ansichten (Abs. 6) im Maßstab 1:100.
(2) Der Übersichtsplan muss auf einer Kopie der Katastermappe dargestellt werden; er hat zu enthalten:
a) das Baugrundstück, das Bauvorhaben und den Baubestand im Umkreis von wenigstens 50 m um das Bauvorhaben mit den Grundstücksnummern,
b) die Nordrichtung und den Maßstab.
(3) Der Lageplan hat zu enthalten:
a) das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke mit den Grundstücksnummern,
b) allfällige Grenzen zwischen verschiedenen Widmungen des Flächenwidmungsplanes und, soweit solche festgelegt sind, die Baugrenzen oder Baulinien (§ 2 Abs. 1 lit. b und d BauG),
c) die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken bestehenden Gebäude,
d) die bestehenden und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen mit ihrer Breite und Bezeichnung,
e) die Verbindung des Baugrundstückes zu öffentlichen Verkehrsflächen,
f) die Draufsicht auf das Bauvorhaben mit den Dachvorsprüngen und allen ober- und unterirdischen Außenwänden, deren Hauptmaße sowie deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen,
g) die Anordnung und die Abmessungen der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sowie die Anordnung und das Flächenausmaß der Kinderspielplätze,
h) die Anordnung der Grünflächen einschließlich der Bepflanzung,
i) die Nordrichtung und den Maßstab,
j) einen Höhenfixpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist.
(4) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) die Darstellung und die Maße der Wände und der Tragkonstruktionen, der Tür- und Fensteröffnungen, der Stiegen und Rampen, der Abgasanlagen sowie sonstiger Schächte, der Feuerstätten und der ortsfesten Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, der ortsfesten Maschinen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen sowie der Anlagen für die Abwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung,
b) die Anzahl, Höhe und Breite der Stufen von Stiegen sowie die Gehlinie,
c) die Zweckwidmung der Räume sowie deren Nutzflächen,
d) die Anordnung der Einstellplätze und deren Abmessungen,
e) den Umriss der nach den §§ 5 und 6 BauG erforderlichen Abstandsflächen und Mindestabstände mit den Grundstücksgrenzen; der Umriss kann auch in einem eigenen Plan im Maßstab von mindestens 1:200 dargestellt werden,
f) die Nordrichtung und den Maßstab.
(5) In den Schnitten sind alle wesentlichen konstruktiven Teile darzustellen. Die Schnitte haben insbesondere zu enthalten:
a) die Höhenlage, bezogen auf die absolute Höhe über dem Meeresspiegel oder auf einen unveränderlichen Fixpunkt,
b) den Verlauf des Geländes in der Schnittebene vor und nach der Bauführung; wenn die Geländeoberfläche nach dem 31. Dezember 2001 durch eine Bauführung, die nicht nach dem Baugesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 52/ 2001 bewilligt wurde, oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, ist auch der Verlauf des Geländes vor dieser Veränderung anzugeben; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen; im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 BauG ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen,
c) die Wände, Decken und sonstigen Tragkonstruktionen sowie die Stiegen, Rampen, Abgasanlagen sowie Dachaufbauten,
d) die Höhenmaße aller nach lit. c erforderlichen Darstellungen einschließlich der Deckenstärken, der lichten Geschoßhöhen, der Dachneigungen, der Stufenverhältnisse bei Stiegen und des Gefälles bei Rampen,
e) die Feuerstätten und ortsfesten Behälter für flüssige Brennstoffe,
f) den Maßstab.
(6) Die Ansichten haben zu enthalten:
a) die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Zubauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes; runde und sonstige nicht rechtwinklige Fassadenteile sind auch in ihrer Abwicklung darzustellen,
b) den Verlauf des anstoßenden Geländes vor und nach der Bauführung; wenn die Geländeoberfläche nach dem 31. Dezember 2001 durch eine Bauführung, die nicht nach dem Baugesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 52/2001 bewilligt wurde, oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, ist auch der Verlauf des Geländes vor dieser Veränderung anzugeben; untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen; im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 BauG ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen,
c) den Maßstab.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 23/2023
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